Ein Impuls zur Diskussion über das Suizidbeihilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020
Von Prof. Dr. Eberhard Schockenhoff
26.05.2020: Ende Februar diesen Jahres hat hat das Bundesverfassungsgericht ein folgenreiches Urteil gefällt, indem es das Verbot geschäftsmäßiger Suizidbeihilfe kippt und Suizidassistenz künftig zulässt. Das Urteil ist ein Einschnitt in die Rechtskultur und die ethischen Grundwerte unserer Gesellschaft: Die Selbstbestimmung des Menschen, die sich auch auf die Inanspruchnahme der Unterstützung Dritter bei der eigenen Lebensbeendigung erstrecken soll, scheint nunmehr über dem Schutz des Lebens als vornehmster Pflicht des Staates zu stehen. Welche Auswirkungen dieses Urteil auf den Umgang mit vulnerablen Menschen, auf die Ressourcenverteilung in der Medizin und auch auf die Hospiz- und Palliativbewegung hat, konnte aufgrund der Corona-Pandemie bislang noch nicht diskutiert werden – es standen andere Themen im Vordergrund.
Doch gilt es dringend, das Thema Suizidbeihilfe nach dem Verfassungsgerichtsurteil ausgewogen aber auch im Detail zu erörtern, um richtungsweisende Entscheidungen, die den Einzelnen aber auch die Gesellschaft als Ganze betreffen, auszuloten.
Einen ersten Impuls zur Diskussion setzt Eberhard Schockenhoff, indem er Position zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts bezieht.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stand, wie der Zweite Senat in seinem Urteil vom 26. Februar 2020 selbst anführt, bei seiner Prüfung des § 217 StGB vor der Aufgabe, die Kollision zwischen dem Selbstbestimmungsrecht derjenigen, die sich für die eigene Lebensbeendigung entscheiden und dafür die Hilfe Dritter in Anspruch nehmen wollen, mit der Verpflichtung des Staates, die Autonomie Sterbender zu wahren und damit mit dem fundamentalen Schutzgut des Lebens, aufzulösen.
Dieser Aufgabe hat sich das Gericht am Ende auf eine für viele überraschende, geradezu handstreichartige Weise entzogen, indem es eine neue Letztbegründung der Freiheit zum Suizid proklamierte. Die selbstbestimmte Verfügung über das eigene Leben ist demnach „unmittelbarer Ausdruck der der Menschenwürde innewohnenden Idee autonomer Persönlichkeitsentfaltung; sie ist, wenngleich letzter, Ausdruck von Würde“ (Nr. 211). Das BVerfG verlässt damit einen Standpunkt oberhalb unterschiedlicher inhaltlicher Festlegungen der Menschenwürde und macht sich ein weltanschauliches Verständnis zu eigen, das diese mit prinzipiell unbeschränkter individueller Selbstbestimmung gleichsetzt. Durch diese Auslegung der Menschenwürde-Garantie im Sinne schrankenloser Autonomie und Selbstverfügung verwirft das oberste Gericht zugleich die Konkordanzformel, die dem Anfang 2015 vom deutschen Parlament beschlossenen Gesetz zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung zugrunde lag.
Die gesetzgeberische Entscheidung des Parlamentes bewegte sich genau in dem Spannungsfeld unterschiedlicher verfassungsrechtlicher Schutzaufträge, in dem auch die Karlsruher Richter ihr Urteil verorten: Einerseits blieb der Kernbereich persönlicher Lebensführung des einzelnen insofern gewahrt, als die Suizidbeihilfe von privaten und dem Suizidwilligen nahestehenden Personen nach wie vor straffrei bleiben sollte. Zugleich wollte das Gesetz durch das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe verhindern, dass sich die Entscheidung zum Suizid über den Kernbereich persönlicher Lebensführung hinaus im öffentlichen Raum als eine normale gesellschaftlich geduldete Form des Sterbens durchsetzt.
Ein öffentliches Angebot organisierter Suizidhilfe müsste, so lautete die Überlegung, die den praktischen Abwägungsentscheidungen des Gesetzgebers zugrunde lag, Handlungen, die auf die Auslöschung der eigenen Existenz gerichtet sind, den Anschein von Normalität und allgemeiner Akzeptanz verleihen. Um dies zu vermeiden, kann eine Rechtsordnung, die auf die Achtung vor der Autonomie aller Bürgerinnen und Bürger und die Hochschätzung vor ihrem Leben begründet ist, die Beihilfe zur Selbsttötung nur als individuelle Gewissensentscheidung eines dem Suizidwilligen nahestehenden Menschen tolerieren. Jede darüber hinausgehende Bereitstellung, Erleichterung und Förderung von Möglichkeiten der Suizidbeihilfe würde das fatale Signal an Schwerkranke und Sterbende aussenden, die Gesellschaft lege ihnen ein freiwilliges, lautloses Abschiednehmen aus der Mitte der Lebenden nahe, bevor sie diesen zur Last zu fallen drohen.
Das BVerG kam in seiner Abwägung der vorgetragenen Pro- und Kontraargumente zu dem überraschend eindeutigen Urteil, dass die Verfassungsbeschwerden, soweit sie zulässig und nicht bereits erledigt waren, begründet sind. Unzulässig war die Klage eines Schweizerischen Sterbehilfevereins, der in Deutschland nicht antragsberechtigt war; im juristischen Sinn erledigt hatten sich die Beschwerden der beiden Privatpersonen, die inzwischen verstorben waren. Die inhaltliche Begründung des Urteils kommt der Position der Sterbevereine sowie der freien Weltanschauungsgemeinschaften, die ihre Klage unterstützten, sehr nahe. Fast gewinnt man den Eindruck, das Gericht habe sich zum Sprachrohr ihrer Forderungen gemacht und ihrem Verständnis von Menschenwürde, Autonomie und Selbstbestimmung weithin angeschlossen. Das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verletzt – so das Gericht - das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben und die Möglichkeit, zu dessen Verwirklichung auf die angebotene Hilfe Dritter zurückzugreifen. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs.1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in der Menschenwürdegarantie der Verfassung verankert ist, muss das Recht zur selbstbestimmten Beendigung des Lebens mithilfe Dritter nach Ansicht des BVerfG als unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde anerkannt werden.
Die Urteilsbegründung beschreitet nicht den mühsamen Weg der Abwägung kollidierender Rechtsgüter, sondern lässt in einem einfachen Kettenschluss oberste Rechtsprinzipien wie die Menschenwürde, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die allgemeine Handlungsfreiheit durch einfache Ableitung auseinander hervorgehen. Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben erfährt auf diese Weise eine erstaunliche Aufwertung. Konnte man bisher davon ausgehen, dass die Rechtsordnung den Entschluss eines Suizidwilligen, das eigene Leben zu beenden, nur toleriere und sanktionslos hinnehme, erweckt das Urteil den Eindruck, dass es das Recht auf selbstbestimmtes Sterben in die innerste Mitte der gesamten Architektur der Freiheits- und Persönlichkeitsrechte unserer Verfassung aufnehmen wolle. Wenn die freiwillige Lebensbeendigung unmittelbarer Ausdruck der Menschenwürde ist, gehört sie zur „Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität“ (Nr. 206), der von allen unbedingter Respekt zu zollen ist. Durch die sprachliche Emphase, mit der es das selbstbestimmte Sterben als höchstmöglichen Freiheitsvollzug der Person beschreibt, verleiht das Gericht der Entscheidung zum Suizid einen besonderen Rang, der seiner Idealisierung als Freitod in vielen philosophischen Strömungen seit der Antike zumindest nahekommt. Die angemessene Reaktion der Rechtsgemeinschaft auf einen solchen Entschluss kann sich nicht länger auf ein bloßes Tolerieren und Dulden sowie den Verzicht auf Sanktionen und Strafandrohungen beschränken. Vielmehr muss die Rechtsgemeinschaft den letzten freien Entschluss eines Menschen, in dem sich seine gesamte Persönlichkeit in ihrer einzigartigen Ausprägung ausspricht, mit höchstem Respekt und geradezu andächtigem Erstaunen entgegennehmen. Keine Spur von Bedauern klingt in diesen Kernsätzen der Urteilsbegründung (Nr. 209) durch und auch der Verdacht muss schweigen, dass jeder klaglos hingenommene Suizid nicht nur einen Sieg des Rechts, sondern auch eine Niederlage der Menschlichkeit bedeuten könnte.
Nach Ausweis der Urteilsbegründung nahm das Gericht in seinen internen Beratungen durchaus Notiz von den empirischen Einsichten der Suizidforschung, die vor einer solchen Idealisierung hätten warnen können. Das Gericht anerkennt auch, dass menschliche Entscheidungen auf vielfältige Weise von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst werden und Autonomie und Selbstbestimmung daher nur relational im Bezogen-Sein auf andere auszuüben sind. Aus dem relationalen Charakter menschlicher Autonomie leitet das Gericht aber nicht die Verpflichtung der Gesellschaft ab, den Sterbenden in ihrer Mitte Raum zu geben und sie durch palliativmedizinische Betreuung, mitmenschlicher Nähe und, wo immer möglich und erwünscht, geistliche Begleitung auf der letzten Wegstrecke ihres Lebens zu begleiten. Vielmehr realisiert sich die relationale Einbettung von Autonomie und Selbstbestimmung in Mitmenschlichkeit, Solidarität und Hilfeleistung bereits dadurch, dass eine zum Suizid entschlossene Person zur Verwirklichung ihres Wunsches die Hilfe von Dritten annehmen darf: „Das Grundgesetz gewährleistet die Entfaltung der Persönlichkeit im Austausch mit Dritten, die ihrerseits in Freiheit handeln. Zur grundrechtlich geschützten Freiheit gehört daher auch die Möglichkeit, auf Dritte zuzugehen, bei ihnen Unterstützung zu suchen und von ihnen im Rahmen ihrer Freiheit angebotene Hilfe anzunehmen“ (Nr. 213). Wenn die Rechtsordnung einen Suizid nicht mehr nur ohne negative Reaktionen hinnehmen, sondern als Verwirklichung eines positiven Grundrechts anerkennen muss, ist es nur konsequent, dass sie auch der Förderung und Verwirklichung des Suizids durch die Angebote Dritter keine Hindernisse in den Weg legen darf.
Auf den diesen Kernsätzen folgenden Seiten ihrer Urteilsbegründung sind die Richter erkennbar bemüht, Verständnis für die Motive zu zeigen, die den Gesetzgeber bei seinen Überlegungen zur Neugestaltung des § 217 leiteten. So beruht die Annahme, dass von einem unregulierten Angebot geschäftsmäßiger Suizidhilfe Gefahren für die Selbstbestimmung und das Leben ausgehen können, nach Ansicht des Gerichts auf einer hinreichend tragfähigen Grundlage. Der Gesetzgeber verfolgt daher ein legitimes Ziel, das im Rahmen seines Schutzauftrages für das Leben sogar geboten ist, wenn er verhindern will, dass der assistierte Suizid in der Gesellschaft wie ein normales Dienstleistungsangebot wahrgenommen wird. Schließlich wird dem Gesetzgeber attestiert, auch die Befürchtung autonomiegefährdender sozialer Pressionen sei nachvollziehbar, wenn die Inanspruchnahme der Angebote geschäftsmäßiger Suizidhilfe zu einer gesellschaftlich üblichen Form der Lebensbeendigung werde. All diejenigen, die von diesem Anspruch keinen Gebrauch machen möchten, geraten nämlich durch die gesellschaftliche Akzeptanz des assistierten Suizids in die Situation, Gründe geltend machen zu müssen, die ihr Weiterleben rechtfertigen können. Ihnen wird damit eine Beweislast auferlegt, der letztlich niemand in vollem Umfang genügen kann.
Wenn Schwerkranke und Sterbende in die Lage geraten, vor sich selbst und vor den anderen begründen zu müssen, warum sie ihr Dasein trotz Krankheit, Leid und hohem Pflegeaufwand für lohnend halten, ist es um die bedingungslose Anerkennung ihres selbstzwecklichen Daseins bereits geschehen. Es genügt dazu, wenn sie in sich selbst die Befürchtung verspüren, ihre Umgebung könne erwarten, dass sie nunmehr den rechten Zeitpunkt für gekommen halten und um Suizidhilfe nachsuchen. Nicht zuletzt angesichts des steigenden Kostendrucks in Gesundheitsvorsorge und Pflege hält es das Gericht für „nicht unplausibel“, dass eine ungeregelte Tätigkeit von Sterbehilfevereinen solche Wirkungen auslösen kann. Ebenso darf es der Gesetzgeber als Gefahr einer Normalisierung der Suizidhilfe ansehen, dass Personen durch ihr gesellschaftliches und familiäres Umfeld in die Situation gebracht werden können, sich gegen ihren Willen mit der Frage der Selbsttötung auseinandersetzen zu müssen, und mit Verweis auf Nützlichkeiten unter Erwartungsdruck geraten (Nr. 250). Plausibel sei sogar die Annahme des Gesetzgebers, dass geschäftsmäßig handelnde Suizidhelfer die Leistungen in den Vordergrund stellen, die der unmittelbaren Durchführung des Suizids dienen, und der Überprüfung des Sterbewunsches selbst weniger Aufmerksamkeit schenken (Nr. 249).
In diesen Passagen erweckt die Urteilsbegründung den Eindruck, das Gericht hoffe insgeheim, dass der Gesetzgeber sein Urteil nicht klaglos akzeptieren, sondern die dadurch entstehende Unwucht hinsichtlich der rechtlichen Behandlung von Suizidwünschen und geschäftsmäßigen Beihilfeangeboten durch Nachbesserungen wieder korrigieren werde. Mit der schwierigen Frage, welche Art von Regulierungen der geschäftsmäßigen Beihilfe verhältnismäßig und geeignet wären, um die vom Gesetzgeber zurecht unterstellten gesellschaftlichen Folgewirkungen allgemein zugänglicher Angebote der Suizidbeihilfe zu verhindern, wollte sich das Gericht dagegen nicht befassen. Mit seiner Entscheidung zum § 217 StGB setzte das Oberste Gericht vielmehr eine neue Arbeitsteilung zwischen den Verfassungsorganen in Kraft. Für sich selbst reklamierte es das Vorrecht, das selbstbestimmte Sterben unter Mitwirkung Dritter in den Rang einer letztgültigen Verwirklichung von Freiheit und Würde zu erheben. Dem Gesetzgeber überließ es dagegen die undankbare Aufgabe, nach Mitteln und Wegen zu suchen, die der Entstehung eines gesellschaftlichen Erwartungsdrucks entgegenwirken sollen, der schwer kranke und sterbende Menschen dem Zwang zur Rechtfertigung ihres Daseins aussetzt. Denn auch darin, wie eine Gesellschaft mit den Sterbenden in ihrer Mitte umgeht, zeigt sich der Maßstab von Humanität, Würde und Freiheit, an dem sie sich selbst messen lassen muss.
Angaben zur Person:
Eberhard Schockenhoff, geb. 1953, Dr. theol., Professor für Moraltheologie an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg, 2001-2016 Mitglied des Deutschen bzw. Nationalen Ethikrats, Mitglied im Trägerübergreifenden Ethikrat des Bistums Trier, Herausgeber der Zeitschrift für medizinische Ethik, Mitglied im Beirat des Palliative Care Forum, einer Initiative der Erzdiözese Freiburg.
Gepostet von: Dr. Verena Wetzstein, Studienleiterin Ethik, Projektleiterin Palliative Care Forum